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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

YSA Yachtdesign Sven Akermann GmbH
Werftstraße 8-9
88142 Wasserburg / B.

für Bau, Umbau und Reparatur von Booten.

Vorbemerkung

Die YSA Yachtdesign Sven Akermann GmbH wird im Nachfolgenden als Werft bezeichnet.

 

§ 1 Vertragsabschluss

  1. Angebote der Werft sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Gibt die Werft ein Angebot schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ ab, ist sie hieran 30 Kalendertage lang ab Absendung des Angebotes gebunden.
  2. Alle Verträge bedürfen der Schriftform. Wird ein Vertrag nicht in einer einheitlich, sowohl von dem Kunden als auch der Werft unterzeichneten Vertragsurkunde abgeschlossen, so kommt ein Vertrag erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden und die schriftliche Auftragsbestätigung der Werft zustande.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind zu protokollieren und von der Werft und dem Kunden zu unterschreiben.
  4. Die Werft ist nur dann an die Zusicherung von Eigenschaften gebunden, wenn diese ebenfalls schriftlich protokolliert und von der Werft und dem Kunden unterschrieben wurden.
  5. Steht ein umzubauendes und/oder zu reparierendes Boot nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Kunden, so hat der Kunde die Werft hierauf bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert schriftlich hinzuweisen. Ebenso hat er die Werft über nach Vertragsschluss eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an dem Boot unverzüglich schriftlich zu informieren.

 

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise gelten für Lieferung ab Werft.
  2. Festgesetzte Preise sind im Zweifel Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, es sei denn, es ist etwas anderes aus der Vereinbarung oder dem zugrunde liegenden Sachverhalt ersichtlich.
  3. Ein vereinbarter Preis ist mit Rechnungsstellung ohne Abzug fällig und unverzüglich zu zahlen. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden, es sei denn, es wurden dahingehende schriftliche Vereinbarungen getroffen.
  4. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die der Werft im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus einem Vertrag oder anderen Leistungen und/oder Lieferungen zustehen und das vertragsgegenständliche Boot betreffen, gewährt der Kunde der Werft die nachfolgend aufgeführten Sicherheiten. Soweit Sicherungsansprüche Dritter an zu Gunsten der Wert gesicherten Gegenständen des Kunden bestehen und der Wert dieser Sicherungsansprüche den Wert der Forderungen der Werft um jeweils mehr als 10 % übersteigt, wird die Werft auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl einen oder mehrere Gegenstände von der Sicherheit freigeben.

Im Weiteren gilt folgende

  1. Soweit ein Schiff von der Werft gebaut und geliefert wird, verbleibt dieses im Eigentum der Werft (im weiteren Vorbehaltseigentum am Auftragsboot).
  2. Soweit Zubehör von der Werft geliefert oder von ihr in ein Boot eingebaut wird, verbleibt dies im Eigentum der Werft (im Weiteren: Vorbehaltsware). Gleiches gilt, soweit Teile von der Werft geliefert oder von ihr in das vertraglich bestimmte Boot eingebaut werden und diese nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile des Bootes anzusehen sind.
  3. Erlischt das Eigentum der Werft an einzubauenden Teilen nach § 947 Abs. II BGB, so einigen sich Werft und Kunde bereits jetzt dahingehend, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache insoweit auf die Werft übergeht (§929 Abs. II BGB), als dies dem Wert der eingebauten Teile zuzüglich Arbeitslohn (Rechnungswert) entspricht.
  4. Der Kunde darf ein Boot vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der Wert veräußern oder belasten. Alle Forderungen, die der Kunde aus der Weiterveräußerung oder Belastung des Bootes erwirbt, tritt der Kunde schon jetzt an die Werft ab, soweit dies dem Wert der eingebauten Teile und der Höhe des Arbeitslohnes der von der Werft erbrachten Leistungen entspricht. Die Werft nimmt diese Abtretung an.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Werft hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, alle rechtlichen Maßnahmen zu dulden bzw. zu unterstützen, die die Werft zur Sicherung ihrer Ansprüche im Hinblick auf das Vorbehaltseigentum an dem Boot unternimmt.

 

§ 4 Liefertermin

  1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit schriftlichem Abschluss des Vertrages. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ohne weiteres ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist einvernehmlich festgelegt wird.
  2. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist kann nicht verlangt werden, wenn der Kunde ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt und dies die Werft ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert, sofern die Werft den Kunden schriftlich aufgefordert hat, seinen Mitwirkungshandlungen unverzüglich nachzukommen. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
  3. Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, die die Werft nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich mit. In diesem Fall verpflichten sich beide Seiten ebenfalls, eine neu, dem Umfang der nicht zu vertretenden Verzögerung angepasste Lieferfrist festzulegen.

 

§ 5 Transport

  1. Ein Boot, an dem Reparatur- oder Umbauarbeiten vorzunehmen sind, ist von dem Kunden auf seine Kosten bei der Werft abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen.
  2. Erfüllungsort für alle Neubauten, Reparatur- oder Umbauten ist der Ort der Werft.
  3. Ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- oder Abtransport eines Bootes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung – erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die Werft braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.
  4. Bei An- oder Abtransport trägt der Kunde die Transportgefahr, es sei denn, die Werft übernimmt den Transport. In diesem Fall haftet die Werft jedoch nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und das ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, soweit nicht wesentliche Pflichten der Vertragserfüllung als solcher betroffen sind.
  5. Die Haftung der Werft für leichte Fahrlässigkeit bei von ihr im Zusammenhang mit dem Transport vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Pflichten der Vertragserfüllung betroffen sind.
  6. Für den Transport wird eine Transportversichtung seitens der Werft nach besonderen Wunsch des Kunden nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Die Werft empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.

 

§ 6 Mitwirkungspflichten, Abnahme durch den Kunden

  1. Nach Fertigstellung eines Bootes bzw. einer Reparatur bzw. einem Umbau ist der Kunde zur Abnahme dieser Vertragsleistung durch Unterzeichnen des Abnahmeprotokolls verpflichtet, wenn und - nach Maßgabe von Abs. 2 - soweit die Vertragsleistung den Anforderungen des gegenständigen Vertrages entspricht.
  2. Sofern vereinbart ist, dass während der Realisierungsphase Teilabnahmen stattfinden, ist der Kunde zur Abnahme dieser durch einen entsprechenden Vermerk im Teilabnahmeprotokoll, der vom Kunden gegenzuzeichnen ist, verpflichtet, wenn die betreffenden Bestandteile der Vertragsleistungen den Anforderungen des geschlossenen Vertrages entsprechen.

 

§ 7 Gewährleistung

  1. Ist das neu zu bauende Boot, der Umbau oder die Reparatur oder eine sonstige vereinbarte Leistung der Werft mängelbehaftet, ist das Recht des Kunden zunächst auf Nachbesserung beschränkt, soweit nicht eine Schadensersatzhaftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Frage steht. Lehnt die Werft eine solche Nachbesserung ab, kommt sie ihr nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert selbst der zweite Nachbesserungsversuch hinsichtlich ein und desselben Mangels, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) verlangen. Macht die Werft von ihrem Nachbesserungsrecht Gebrauch, so kann sie den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl der Werft in ihrem Betrieb oder an einem in Abstimmung mit dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtung der Bedeutung des Mangels bestimmten durch die Werft festgelegten dritten Ort.

    Eine Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) kann erst dann verlangt werden, wenn mindestens ein dritter Nachbesserungsversuch hinsichtlich ein und desselben Mangels scheitert.
  2. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Werft Eingriffe vorgenommen hat und hierdurch Mängel verursacht wurden; dies gilt nicht, soweit der Kunde die substantiierte Behauptung der Werft widerlegt, der Eingriff habe den Mangel herbeigeführt oder verstärkt. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Werft bereithält und die Besichtigung unverzüglich erfolgt. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
  3. Die Werft übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung/Verwendung – insbesondere übermäßige Beanspruchung-, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechenden Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und/oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der Werft oder einen ordnungsgemäßen Gebrauch des Bootes und seiner Bestandteile zurückzuführen sind.
  4. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Werft einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit die Werft dem Kunden bei der Erteilung der Anweisung schriftlich auf den entsprechenden Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.
  5. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Abnahme.

 

§ 8 Haftung für Schäden

  1. Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch die Werft vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht oder es sind wesentliche Pflichten der Vertragserfüllung betroffen. Dies gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, derer sich die Werft bedient. Von dieser Haftungsbeschränkung insbesondere erfasst sind auch Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen des Bootes oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände entstehen sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruch, Feuer, Sturm, Vandalismus etc. entstehen.
  2. Haftet die Werft im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, so haftet die Werft nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens. Dieser Ersatzanspruch ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungswert, in Ermangelung eines solchen auf den Zeitwert beschränkt.
  3. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche bei Übernahme einer Garantie.

 

§ 9 Eigen- und Fremdarbeiten

Der Kunde ist nur mit Zustimmung der Werft berechtigt, anderweitige Arbeiten an seinem Boot auszuführen oder ausführen zu lassen. Fremden Handwerkern ist der Zutritt zur Werft zur Ausführung von Einbau-, Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Werft gestattet. In der Regel soll hierfür vorab eine eigene Projektvereinbarung geschlossen werden. Fremde Boote dürfen durch Nicht-Werksangehörige nicht betreten werden.

 

§ 10 Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformklausel.

 

§ 11 Gerichtstand und anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschließung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenverkauf. Ausschließlicher Gerichtstand für sämtliche Rechtstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Projektvertrag ist Wasserburg am Bodensee.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung in eine andere wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.

Aktuelles:

Eröffnungsveranstaltung an der FH Rosenheim am 01.03.2010 um 18 Uhr

Frischer Wind für Regatta Yachten: In Kooperation mit der Fachhochschule Rosenheim erarbeiteten...

Besuchen Sie uns auf der Boot 2010: Halle 17 / C03

Besuchen Sie uns auf der Boot 2010 vom 23. bis 31.01.2010 in Düsseldorf. Sie finden unseren...

Oktober 2009: hanseboot

Besuchen Sie uns vom 24.10.- 1.11.2009 auf der hanseboot in Hamburg: Sie finden das...

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